Ordnungswesen

Ordnungswesen / Freiwilliger Polizeidienst


ORDNUNGSWESEN


Der Ordnungs- und Verwaltungsbehördenbezirk

Das Ordnungswesen als klassische Eingriffsverwaltung eignet sich in ganz besonderer Weise für eine sehr umfassende, d. h. viele Bereiche umfassende Interkommunale Zusammenarbeit.

Einerseits ist das Ordnungswesen ein sehr umfangreicher, relativ schwieriger, sehr tiefgehend geregelter Bereich. Neben zahlreichen Gesetzen aus unterschiedlichsten Ordnungsbereichen sind Verordnungen, Satzungen, sowie Verwaltungsvorschriften zu beachten. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Gerichtsurteile, die bei Entscheidungen zu berücksichtigen sind. Aus diesem Grunde sind in diesem Bereich der Verwaltung besondere Spezialisten mit umfassender und tiefer Ausbildung und Erfahrung notwendig, mit der Erfordernis stetiger Fortbildung, um den Überblick über Ihren Bereich zu bekommen und auf aktuellem Stand zu halten.

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Bereitschaft der Bürger, sich vor Gericht „ihr Recht zu holen“ in den zurückliegenden Jahren deutlich gestiegen ist. Das bedeutet, dass zahlreiche Entscheidungen der Ordnungsbehörden durch die Anhörungsausschüsse und Widerspruchsbehörde und anschließend häufig durch die Verwaltungsgerichte überprüft werden. Daraus folgt,  dass die Aufgaben des Ordnungswesens in die Hände von Spezialisten zu geben sind, welche die „Tiefen und die Feinheiten“ der Materie beherrschen.

Gerade für die mittleren und kleineren Kommunen bietet sich in diesem Bereich einer Interkommunale Zusammenarbeit an. Durch den in einer Kooperation mehrerer Kommunen deutlich größeren Aufgabenbestand ist es machbar, zunächst die Spezialisten auszubilden und durch die dann zahlenmäßig häufiger wie auch zeitlich umfangreicher zu erledigenden speziellen Tätigkeiten wird die notwendige praktische Befassung und  Fortbildung mit der Materie gewährleistet.

Wichtig ist es, die Unterscheidung zwischen den gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirken und den  gemeinsamen örtlichen Verwaltungsbehördenbezirken zu beachten und zu berücksichtigen. Der gemeinsame örtliche Ordnungsbehördenbezirk gem. §  85 Abs.  2 HSOG erfüllt die Aufgaben, die dem Bürgermeister/Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde übertragen sind. Im den  örtlichen Verwaltungsbehördenbezirk werden die Weisungsangelegenheiten des Ordnungswesens erledigt, für die der Gemeindevorstand bzw. Magistrat  zuständig ist  (§ 82 HSOG).

Seit längerem gibt es gemeinsame Ordnungsbehördenbezirke, zu denen sich Kommunen zusammengeschlossen haben, um gemeinsam Aufgaben zu erledigen. Häufig findet man diese gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirke bei der Überwachung des fließenden Verkehrs (Geschwindigkeitsüberwachung) oder in der Gefahrgutüberwachung. Andere Bereiche des umfangreichen Ordnungswesens werden bisher nur vereinzelt und sporadisch interkommunal bearbeitet.

Einen interessanten Weg der interkommunalen Zusammenarbeit im Ordnungswesen haben in den Jahren 2006 und 2007 die Städte Usingen und Neu-Anspach eingeschlagen.
Dort erledigt der gemeinsame örtliche Ordnungsbehördenbezirk Neu-Anspach/Usingen  mit Sitz in Neu-Anspach sämtliche Ordnungsaufgaben im Zuständigkeitsbereich der Bürgermeister als Ordnungsbehörde für beide Kommunen.  Möglich wurde der Zusammenschluss der beiden Ordnungsämter nach den öffentlich rechtlichen Verträgen der beiden Kommunen nach dem KGG und nach dem HSOG über die Bildung eines gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirkes.

Während  für die Aufgabenerledigung der Verwaltungsbehörde zu Beginn der Zusammenarbeit noch der Kopfbogen des jeweiligen Magistrates verwendet wurde gibt es heute den gemeinsamen örtlichen Verwaltungsbehördenbezirk Neu-Anspach/Usingen dem die Verwaltungsaufgaben wie beispielsweise das Gewerberecht, das Gaststättenrecht  übertragen wurden.

Auch sei erwähnt, dass die Stadt Neu-Anspach der Stadt Usingen die Wahrnehmung der Aufgaben des Finanzwesens nach § 24 Abs. 1, 2. Alternative KGG (Mandatierung) übertragen hat. Die Bediensteten der Stadt Neu-Anspach wurden umkehrt der Stadt Usingen per Gestellungsvertrag gestellt.

Unsere Gespräche mit Kommunen zeigen sehr deutlich, dass das Ordnungswesen bei den Überlegungen der Städte und Gemeinden zu den Bereichen der IKZ eine sehr wichtige Rolle spielt und Ordnungswesen sich gegenwärtig zu einem wichtigen Feld der Interkommunalen Zusammenarbeit etabliert.



IKZ-Projekt Ordnungswesen: Landkreis Gießen

Ordnungs- und Verwaltungsbehördenbezirk Laubach / Lich

Kooperation Laubach / Lich

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Einführung des Freiwilligen Polizeidienstes

Im Jahr 2000 wurde daher in Hessen der Freiwillige Polizeidienst (FPolD) eingeführt. Nach Abschluss einer Pilotphase im Dezember 2001 konnte die Einführung des Freiwilligen Polizeidienstes als „bewährt“ in die Umsetzung gehen und zählt aktuell mit 94 teilnehmenden Kommunen und rund 400 aktiven Helferinnen und Helfern zu einem Erfolgsmodell.

Die freiwilligen Polizeihelferinnen und –helfer sind kompetente Ansprechpartner in Sicherheitsfragen und unterstützen die ordnungsrechtlichen Belange durch ihre Präsenz in der Öffentlichkeit, Ansprechbarkeit und Meldung relevanter Sachverhalte. Sie leisten somit einen wertvollen Beitrag in der Präventionsarbeit und tragen zur Stärkung des Sicherheitsgefühls in der Bevölkerung bei.

Die Aufgaben der freiwilligen Helferinnen und Helfer bestehen aber nicht nur im Präsenz zeigen, beobachten und melden, sondern sie sind auch Ansprechpartner zwischen Kommune und Polizei. Einen großen Anteil hat die Überwachung des Straßenverkehrs, z.B. beim unberechtigten Befahren von verkehrsberuhigenden Zonen, sie werden für die Sicherung und den Schutz von öffentlichen Gebäuden und Anlagen eingesetzt, dürfen Maßnahmen nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) durchführen, wie z.B. die der Überprüfung von Zulassungen bei Marktbetrieben für den entsprechenden Platz, dürfen Platzverweise erteilen oder auch Alkohol bei Jugendlichen sicherstellen.

Auf dieser Basis war es unserer Landesregierung nicht nur ein großes Anliegen, den Bereich des Freiwilligen Polizeidienstes zu erhalten, sondern diesen weiterhin zu stärken und zu fördern.

Interkommunale Zusammenarbeit (IKZ) soll hierbei ein Instrument zur Unterstützung der Kommunen bei der Einführung und anschließenden Erfüllung ihrer Aufgaben und Anreiz zur Weiterentwicklung sein. Der Bereich des Freiwilligen Polizeidienstes wurde explizit in den Aufgabenbereich „Ordnungswesen“ der Rahmenvereinbarung zur Förderung der Interkommunalen Zusammenarbeit aufgenommen.

Bereits im Jahr 2011 fand ein erster Kongress des Kompetenzzentrums für IKZ statt, um für Kooperationen im Bereich des Freiwilligen Polizeidienstes (FPolD) zu werben. Die hohen Erwartungshaltungen zu Kooperationen im Bereich des FPolD blieben leider erst einmal aus. Lediglich die Städte Hungen, Linden und die Gemeinde Heuchelheim erarbeiteten im Jahr 2013 ein Kooperationsmodell in diesem Bereich, was in 2014 im Rahmen der IKZ gefördert wurde. Es folgten weitere vereinzelte Projekte von den Gemeinden Wächtersbach und Brachttal sowie Rödermark und Dietzenbach. Im Mai 2017 folgte ein weiterer IKZ-Kongress zum FPolD und dem Bereich Ordnungswesen.

Inzwischen wurden 12 Projekte mit 34 teilnehmenden Kommunen im Bereich des FPolD durch das Land Hessen gefördert.

 Wir würden uns sehr freuen, wenn noch weitere Zusammenschlüsse von Kommunen bei der gemeinsamen Aufgabenerledigung im Bereich des Freiwilligen Polizeidienstes zustände kämen, denn das bietet den kooperierenden Kommunen die Möglichkeit auf einen größeren Helferpool zurückzugreifen.

Bei der Beratung und Antragstellung zur Förderung der Interkommunalen Zusammenarbeit unterstützen wir Sie sehr gern.


IKZ-Projekt Freiwilliger Poizeidienst


Landkreis Fulda

Kooperation der Stadt Schlitz mit der Gemeinde Bad Salzschlirf im Bereich des Freiwilligen Polizeidienstes

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Übersicht über die geförderten Projekte zum Freiwilligen Polizeidienst



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