Fördervoraussetzung

Fördervoraussetzung

Wer ist antragsberechtig?

Antragsberechtigt sind alle hessischen Kommunen und deren Zusammenschlüsse in der Rechtsform einer juristischen Person. Die Beantragung der Fördermittel soll als Gruppenantrag der miteinander kooperierenden Kommunen erfolgen.


5 Fördervoraussetzungen

  • Förderungsfähig ist die Zusammenarbeit auf der Grundlage der nach § 2 Abs. 1 KGG vorgesehenen Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit und der §§ 54 ff. HVwVfG. Zulässig sind auch Kooperationen, die sich der Rechtsformen des Privatrechts bedienen.
  • Die Zusammenarbeit in den vorgesehenen Aufgabenfeldern darf sich nicht nur auf unwesentliche Bereiche beschränken.
  • An einer Kooperation sollen in der Regel mindestens drei Kommunen beteiligt sein. In begründeten Ausnahmefällen genügt auch die Zusammenarbeit von zwei Kommunen.
  • Der Kooperationsverbund ist dauerhaft einzurichten, mindestens jedoch auf 5 Jahre.
  • Durch die Zusammenarbeit soll eine Einsparung der personellen und sächlichen Ausgaben in den kooperierenden Aufgabenbereichen von mindestens 15 v.H. pro Jahr erzielt werden (Effizienzgewinn). Investitionsfolgeaufwendungen können bei der Berechnung berücksichtigt werden. Die Zuwendung soll in einem angemessenen Verhältnis zu den erzielten Einsparungen stehen.


Formloser Antrag

Notwendige Antragsunterlagen im Überblick

  • Formloses Antragsschreiben einer der beteiligten Kommunen (als sog. Gruppenantrag der miteinander kooperierenden Kommunen), in dem das Kooperationsprojekt dargestellt und erläutert wird

  • Kopien der Beschlussfassungen der Gemeindevertretungen, Interkommunale Zusammenarbeit mit den kooperierenden Gemeinden in den beschriebenen Bereichen durchzuführen.

  • Auf den Beschlussfassungen der Gemeindevertretung aufbauende vertragliche Regelung wie die Interkommunale Zusammenarbeit durchgeführt wird. In der Regel wird dieses ein öffentlich-rechtlicher Vertrag sein, in Fällen der Gründung eines Zweckverbandes eine Zweckverbandssatzung.

  • Rechnerische Darlegung, dass durch die IKZ eine mindestens 15 prozentige Kosteneinsparung erfolgen wird. Dieses soll dargestellt werden in einer Gegenüberstellung der bisherigen Sach- und Personalkosten der einzelnen beteiligten Kommune zu den gesamten Personal- und Sachkosten des Kooperationsverbundes. Die Gesamtkosten des Kooperationsverbundes sollen dabei mindestens um 15 Prozent niedriger ausfallen, als die Summe der bisherigen Gesamtkosten der Kommunen.


Weitere Hinweise zur Antragstellung

Weiterhin können sonstige erläuternde Unterlagen wie evtl. vorhandene Gutachten oder sonstige Untersuchungsergebnisse, Presseberichte und ähnliches beigefügt werden.

Anträge auf Förderung der Interkommunalen Zusammenarbeit sind auf dem Dienstweg an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport zu richten. Die Aufsichtsbehörden haben dem Antrag eine bewertende Stellungnahme beizufügen. (Nr. 4. der Rahmenvereinbarung – Antragsverfahren – 3. Absatz)

Zuständige Stelle für die Prüfung der Anträge und die Bewilligung der Mittel ist das zur „Kommunalabteilung“ gehörende Referat „Interkommunale Zusammenarbeit". Hier sind Frau Ministerialrätin Andrea Reusch-Demel und Frau Regierungsdirektorin Andrea Speier Ihre zuständigen Ansprechpartnerinnen.


Effizienzberechnung

Durch die Zusammenarbeit soll eine Einsparung der personellen und sächlichen Ausgaben in den kooperierenden Aufgabenbereichen von mindestens 15 v.H. pro Jahr erzielt werden (Effizienzgewinn). Investitionsfolgeaufwendungen können bei der Berechnung berücksichtigt werden. Die Zuwendung soll in einem angemessenen Verhältnis zu den erzielten Einsparungen stehen.



Beschlüsse

Eine Förderung soll nur erfolgen, wenn die Durchführung des Kooperationsverbundes durch die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlungen, Gemeindevertretungen bzw. Kreistage der an der Kooperation beteiligten Kommunen sichergestellt ist.

KGG - Rechtliche Grundlagen

Förderungsfähig ist die Zusammenarbeit auf der Grundlage der nach § 2 Abs. 1 KGG vorgesehenen Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit und der §§ 54 ff. HVwVfG. Zulässig sind auch Kooperationen, die sich der Rechtsformen des Privatrechts bedienen.


Weitere Unterlagen