Der Ordnungs- und Verwaltungsbehördenbezirk
Das Ordnungswesen als klassische Eingriffsverwaltung eignet sich in ganz besonderer Weise für eine sehr umfassende, d. h. viele Bereiche umfassende Interkommunale Zusammenarbeit.
Einerseits ist das Ordnungswesen ein sehr umfangreicher, relativ schwieriger, sehr tiefgehend geregelter Bereich. Neben zahlreichen Gesetzen aus unterschiedlichsten Ordnungsbereichen sind Verordnungen, Satzungen, sowie Verwaltungsvorschriften zu beachten. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Gerichtsurteile, die bei Entscheidungen zu berücksichtigen sind. Aus diesem Grunde sind in diesem Bereich der Verwaltung besondere Spezialisten mit umfassender und tiefer Ausbildung und Erfahrung notwendig, mit der Erfordernis stetiger Fortbildung, um den Überblick über Ihren Bereich zu bekommen und auf aktuellem Stand zu halten.
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Bereitschaft der Bürger, sich vor Gericht „ihr Recht zu holen“ in den zurückliegenden Jahren deutlich gestiegen ist. Das bedeutet, dass zahlreiche Entscheidungen der Ordnungsbehörden durch die Anhörungsausschüsse und Widerspruchsbehörde und anschließend häufig durch die Verwaltungsgerichte überprüft werden. Daraus folgt, dass die Aufgaben des Ordnungswesens in die Hände von Spezialisten zu geben sind, welche die „Tiefen und die Feinheiten“ der Materie beherrschen.
Für mittlere und kleinere Kommunen bietet sich Interkommunale Zusammenarbeit an
Gerade für die mittleren und kleineren Kommunen bietet sich in diesem Bereich einer Interkommunale Zusammenarbeit an. Durch den in einer Kooperation mehrerer Kommunen deutlich größeren Aufgabenbestand ist es machbar, zunächst die Spezialisten auszubilden und durch die dann zahlenmäßig häufiger wie auch zeitlich umfangreicher zu erledigenden speziellen Tätigkeiten wird die notwendige praktische Befassung und Fortbildung mit der Materie gewährleistet.
Wichtig ist es, die Unterscheidung zwischen den gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirken und den gemeinsamen örtlichen Verwaltungsbehördenbezirken zu beachten und zu berücksichtigen. Der gemeinsame örtliche Ordnungsbehördenbezirk gem. § 85 Abs. 2 HSOG erfüllt die Aufgaben, die dem Bürgermeister/Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde übertragen sind. Im den örtlichen Verwaltungsbehördenbezirk werden die Weisungsangelegenheiten des Ordnungswesens erledigt, für die der Gemeindevorstand bzw. Magistrat zuständig ist (§ 82 HSOG).
Seit längerem gibt es gemeinsame Ordnungsbehördenbezirke, zu denen sich Kommunen zusammengeschlossen haben, um gemeinsam Aufgaben zu erledigen. Häufig findet man diese gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirke bei der Überwachung des fließenden Verkehrs (Geschwindigkeitsüberwachung) oder in der Gefahrgutüberwachung. Andere Bereiche des umfangreichen Ordnungswesens werden bisher nur vereinzelt und sporadisch interkommunal bearbeitet.
Interkommunalen Zusammenarbeit im Ordnungswesen
Einen interessanten Weg der interkommunalen Zusammenarbeit im Ordnungswesen haben in den Jahren 2006 und 2007 die Städte Usingen und Neu-Anspach eingeschlagen.
Dort erledigt der gemeinsame örtliche Ordnungsbehördenbezirk Neu-Anspach/Usingen mit Sitz in Neu-Anspach sämtliche Ordnungsaufgaben im Zuständigkeitsbereich der Bürgermeister als Ordnungsbehörde für beide Kommunen. Möglich wurde der Zusammenschluss der beiden Ordnungsämter nach den öffentlich rechtlichen Verträgen der beiden Kommunen nach dem KGG und nach dem HSOG über die Bildung eines gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirkes.
Während für die Aufgabenerledigung der Verwaltungsbehörde zu Beginn der Zusammenarbeit noch der Kopfbogen des jeweiligen Magistrates verwendet wurde gibt es heute den gemeinsamen örtlichen Verwaltungsbehördenbezirk Neu-Anspach/Usingen dem die Verwaltungsaufgaben wie beispielsweise das Gewerberecht, das Gaststättenrecht übertragen wurden.
Auch sei erwähnt, dass die Stadt Neu-Anspach der Stadt Usingen die Wahrnehmung der Aufgaben des Finanzwesens nach § 24 Abs. 1, 2. Alternative KGG (Mandatierung) übertragen hat. Die Bediensteten der Stadt Neu-Anspach wurden umkehrt der Stadt Usingen per Gestellungsvertrag gestellt.
Unsere Gespräche mit Kommunen zeigen sehr deutlich, dass das Ordnungswesen bei den Überlegungen der Städte und Gemeinden zu den Bereichen der IKZ eine sehr wichtige Rolle spielt und Ordnungswesen sich gegenwärtig zu einem wichtigen Feld der Interkommunalen Zusammenarbeit etabliert.