Förderprogramm
Aktuelles FÖRDERPROGRAMM
Hinweis: Änderungen gegenüber der am 01.12.2021 außer Kraft getretenen Rahmenvereinbarung vom 02.12.2016 sind nachfolgend kursiv und unterstrichen dargestellt.
Neue Rahmenvereinbarung
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
- IV 3 - 3 v 03.02 -
Rahmenvereinbarung zur Förderung der Interkommunalen Zusammenarbeit
- Zielsetzung
Interkommunale Zusammenarbeit ist ein bewährtes Instrument zur Sicherung und Verbesserung der stetigen und wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung der Gemeinden, Städte und Landkreise insbesondere vor dem Hintergrund des demografischen Wandels, angespannter Haushalte und wachsenden Aufgabenbestandes. Für zahlreiche hessische Kommunen wird die Zukunftsfähigkeit ihrer Verwaltungsstrukturen durch die Zusammenführung von beträchtlichen Teilen ihres Aufgabenbestandes in gemeinsame Dienstleistungszentren mit anderen Kommunen deutlich verbessert. Das Land Hessen fördert deshalb die Interkommunale Zusammenarbeit mit Zuweisungen aus dem Landesausgleichsstock. - Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind alle hessischen Kommunen und deren Zusammenschlüsse in der Rechtsform einer juristischen Person. Die Beantragung der Fördermittel soll als Gruppenantrag der miteinander kooperierenden Kommunen erfolgen. - Fördervoraussetzungen
- Förderungsfähig
ist die Zusammenarbeit auf der Grundlage der nach § 2 Abs. 1 KGG vorgesehenen
Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit und der §§ 54 ff. HVwVfG. Zulässig sind
auch Kooperationen, die sich der Rechtsformen des Privatrechts bedienen.
- Aufgabenbereiche, in denen zusammengearbeitet werden soll, sind:
- die verwaltungsmäßige Erledigung aller Geschäfte der laufenden Verwaltung. Hierzu zählen insbesondere Aufgaben
- im Bereich der Finanzverwaltung und des Rechnungswesens,
- der Haupt- und Personalangelegenheiten,
- des Ordnungswesens (einschließlich des freiwilligen Polizeidienstes sowie Präventionsmaßnahmen zur inneren Sicherheit beispielsweise als KOMPASSregion),
- der Bauverwaltung und des Baubetriebshofs.
- Aufgaben der sozialen Daseinsvorsorge und der kommunalen Infrastruktur. Hierzu können auch zählen:
- Kooperationen von Feuerwehren (hierzu gehört auch die freiwillige Fusion von Ortsteilfeuerwehren),
- die Errichtung und der Betrieb von kommunalen Sportanlagen,
- die Organisation der kommunalen Wirtschafts- und Tourismusförderung,
- Kooperationen zur Bewältigung des demografischen Wandels und weiterer wichtiger Zukunftsaufgaben.
- die verwaltungsmäßige Erledigung aller Geschäfte der laufenden Verwaltung. Hierzu zählen insbesondere Aufgaben
- Die Zusammenarbeit in den vorgesehenen Aufgabenfeldern darf sich nicht nur auf unwesentliche Bereiche beschränken.
- An einer Kooperation sollen in der Regel mindestens drei Kommunen beteiligt sein. In begründeten Ausnahmefällen genügt auch die Zusammenarbeit von zwei Kommunen.
- Der Kooperationsverbund ist dauerhaft einzurichten, mindestens jedoch auf 5 Jahre.
- Durch die Zusammenarbeit soll eine Einsparung der personellen und sächlichen Ausgaben in den kooperierenden Aufgabenbereichen von mindestens 15 v.H. pro Jahr erzielt werden (Effizienzgewinn). Investitionsfolgeaufwendungen können bei der Berechnung berücksichtigt werden. Die Zuwendung soll in einem angemessenen Verhältnis zu den erzielten Einsparungen stehen.
- Förderungsfähig
ist die Zusammenarbeit auf der Grundlage der nach § 2 Abs. 1 KGG vorgesehenen
Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit und der §§ 54 ff. HVwVfG. Zulässig sind
auch Kooperationen, die sich der Rechtsformen des Privatrechts bedienen.
- Zuwendungen
- Die Regelzuwendung für die Bildung eines entsprechenden Kooperationsverbundes von drei Kommunen beträgt 75 000 € und von mehr als drei Kommunen 100 000 €. Wird aus besonderem Grund auch die Zusammenarbeit von nur zwei Kommunen anerkannt, beträgt die Regelzuwendung 50 000 €.
- Kooperationen, denen ein besonderer Vorbildcharakter zugesprochen wird und die eine breit angelegte, möglichst viele selbständige Bereiche umfassende Zusammenarbeit begründen, können eine über die Regelzuwendung hinausgehende höhere Zuwendung erhalten. Kooperationen
eines Landkreises, an denen die überwiegende Zahl der kreisangehörigen Gemeinden
beteiligt ist, können ebenfalls eine höhere Zuwendung erhalten.
- Kooperationen, die zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden, die gemeinsame Erfüllung nahezu aller kommunalen Aufgabenfelder vorsehen (Gemeindeverwaltungsverband/Verwaltungsgemeinschaft) können eine besondere Zuwendung von 150 000 € für jede teilnehmende Gemeinde erhalten.
- Fusionsprojekte im Bereich der Ortsteilfeuerwehren werden in der Regel mit einer Zuwendung von 15 000 € für jede beteiligte Ortsteilfeuerwehr gefördert.
Auf Antrag können den unter b) und c) genannten Kooperationen Projektzuschüsse für Maßnahmen zur Vorbereitung des Vorhabens gewährt werden. Diese Zuwendungen sind zurück zu erstatten, wenn danach keine entsprechende förderungswürdige Kooperation zu Stande kommt. Auch Gemeinden, die sich freiwillig zusammenschließen wollen, können Zuschüsse zur Vorbereitung und Begleitung der Fusion erhalten. (Neben dieser Förderung aus Mitteln des Landesausgleichsstocks sieht § 2 Abs. 2 Schutzschirmgesetz (SchuSG) für fusionierende Gemeinden eine Entschuldungshilfe von bis zu 46 % ihrer Investitions- und Kassenkredite des Kernhaushalts vor. Einzelheiten zur anteiligen Entschuldung der an den freiwilligen Gebietsänderungen beteiligten Gemeinden werden durch Rechtsverordnung geregelt.)
- Die Regelzuwendung für die Bildung eines entsprechenden Kooperationsverbundes von drei Kommunen beträgt 75 000 € und von mehr als drei Kommunen 100 000 €. Wird aus besonderem Grund auch die Zusammenarbeit von nur zwei Kommunen anerkannt, beträgt die Regelzuwendung 50 000 €.
- Antragsverfahren
Eine Förderung soll nur erfolgen, wenn die Durchführung des Kooperationsverbundes durch die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlungen, Gemeindevertretungen bzw. Kreistage der an der Kooperation beteiligten Kommunen sichergestellt ist. Im Fall der Kooperation von Feuerwehren muss noch die Zustimmung der betroffenen Feuerwehren und der zuständigen Kreisbrandinspektorin/des zuständigen Kreisbrandinspektors vorliegen. In einem formlosen Antrag sind die inhaltlichen und zeitlichen Abfolgen der konkreten Kooperation sowie die Erfüllung der Anerkennungskriterien in der zum Zeitpunkt der Antragstellung möglichen Genauigkeit schlüssig darzustellen.
Die Anträge sind elektronisch an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport auf dem Dienstweg zu richten. Die Aufsichtsbehörden haben dem Antrag eine bewertende Stellungnahme beizufügen. - Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Hessische Ministerium des Innern und für Sport. Die eingegangenen Förderanträge werden nach Maßgabe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel und nach Anhörung des Hessischen Ministeriums für Finanzen sowie der kommunalen Spitzenverbände bewilligt, sofern die Anerkennungskriterien erfüllt sind. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. - Auszahlung
Die Zuweisung wird in einer Summe ausgezahlt, sobald sich die an der Kooperation beteiligten Kommunen mit dem Inhalt des Bewilligungserlasses einverstanden erklärt haben. Entfallen die Voraussetzungen der Förderung gemäß Nr. 3 vor dem Ablauf von 5 Jahren, behält sich das Hessische Ministerium des Innern und für Sport vor, die Zuweisung ganz oder zum Teil zurückzufordern. - Verwendungsnachweis
Die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisung sowie die Erfüllung der Anerkennungskriterien sind grundsätzlich dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport in einem Abschlussbericht im fünften Jahr der Laufzeit der Kooperation nachzuweisen. - Bekanntmachung und In-Kraft-Treten
Die Rahmenvereinbarung wird den Kommunen mit der Veröffentlichung auf der Internetseite des Innenministeriums (www.hmdis.hessen.de) bekannt gegeben. Sie tritt am 02.12.2021 in Kraft und ersetzt damit die Rahmenvereinbarung vom 02.12.2016. Die Rahmenvereinbarung tritt am 01.12.2026 außer Kraft.
Wiesbaden, den 07. Dezember 2021
Peter Beuth
Staatsminister