Förderhöhe

Förderhöhe

Regelzuwendung

Die Regelzuwendung für die Bildung eines entsprechenden Kooperationsverbundes von drei Kommunen beträgt 75 000 € und von mehr als drei Kommunen 100 000 €. Wird aus besonderem Grund auch die Zusammenarbeit von nur zwei Kommunen anerkannt, beträgt die Regelzuwendung 50 000 €.

Besonderheiten bei der Förderung

Kooperationen, denen ein besonderer Vorbildcharakter zugesprochen wird und die eine breit angelegte, möglichst viele selbständige Bereiche umfassende Zusammenarbeit begründen, können eine über die Regelzuwendung hinausgehende höhere Zuwendung erhalten.

Kooperationen, die zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden, die gemeinsame Erfüllung nahezu aller kommunalen Aufgabenfelder vorsehen (Gemeindeverwaltungsverband/Verwaltungsgemeinschaft) können eine besondere Zuwendung von 150 000 € für jede teilnehmende Gemeinde erhalten.

Intrakommunale Zusammenarbeit von Feuerwehren

Fusionsprojekte im Bereich der Ortsteilfeuerwehren werden in der Regel mit einer Zuwendung von 15 000 € für jede beteiligte Ortsteilfeuerwehr gefördert.

Förderung von Machbarkeitsstudien im Rahmen der IKZ

Auf Antrag können n Kooperationen Projektzuschüsse für Maßnahmen zur Vorbereitung des Vorhabens gewährt werden. Diese Zuwendungen sind zurück zu erstatten, wenn danach keine entsprechende förderungswürdige Kooperation zu Stande kommt. Auch Gemeinden, die sich freiwillig zusammenschließen wollen, können Zuschüsse zur Vorbereitung und Begleitung der Fusion erhalten. (Neben dieser Förderung aus Mitteln des Landesausgleichsstocks sieht § 2 Abs. 2 Schutzschirmgesetz (SchuSG) für fusionierende Gemeinden eine Entschuldungshilfe von bis zu 46 % ihrer Investitions- und Kassenkredite des Kernhaushalts vor. Einzelheiten zur anteiligen Entschuldung der an den freiwilligen Gebietsänderungen beteiligten Gemeinden werden durch Rechtsverordnung geregelt.)


Ansprechpartner


Keine Ergebnisse gefunden.