Notwendigkeit der Konsolidierungsberatung
Ziel Finanzielle Generationengerechtigkeit
Als wissenschaftliche Faustformel für finanzielle Generationengerechtigkeit gilt:
Jede Generation soll für die von ihr verbrauchten Ressourcen selbst aufkommen, das heißt einen Ausgleich des Ordentlichen Ergebnisses im Haushaltsplan darstellen.
Diese Forderung korrespondiert mit dem Ziel des Erhalts der finanziellen Leistungsfähigkeit (§ 92 Abs. 3 HGO). Dauerhaft unausgeglichene Ergebnisse höhlen die Selbstverwaltungsmöglichkeit der Kommune aus und schränken die kommunalpolitischen Prioritätensetzungen ein oder machen diese gar unmöglich. In zahlreichen Kommunen sind Einnahmen und Ausgaben nicht im Gleichgewicht, „nicht in der Waage“.
Gesetzliche Vorgaben und Erlasslage
Gem. Finanzplanungserlass vom 14.10.2022 und vorhergehender Finanzplanungserlasse aus 2014 und 2015 sowie 2016 müssen spätestens ab dem Haushaltsjahr 2017 alle Kommunen einen jahresbezogenen Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses erreichen.
Ausgenommen sind außerhalb des Kommunalen Schutzschirms die 23 sog. „Einvernehmenskommunen“, d. h. die Kommunen, denen die oberen Kommunalaufsichtsbehörden wegen besonderer oder außergewöhnlicher Umstände einen Haushaltsausgleich zu einem späteren Zeitpunkt als 2017 gestattet haben.
Der Finanzplanungserlass empfiehlt insbesondere Kommunen, die den Haushalt nicht wie vorgegeben im Haushaltsplan 2017 abbilden, sich an die Beratungsstelle für Nicht-Schutzschirmkommunen des Innenministeriums zu wenden.
Neben dem Haushaltsausgleich, als erstem Ziel für einen generationengerechten Haushalt, ist aber zusätzlich dem Abbau von Altfehlbeträgen, die sich insbesondere in den Kassenkrediten wiederspiegeln, eine besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Fehlbeträge aus Vorjahren sind gem. §92 Abs. 4 HGO ebenfalls auszugleichen und es besteht gem. § 92 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 HGO die Pflicht den Abbau von Fehlbeträgen in einem Haushaltssicherungskonzept darzustellen.
Folglich kommt der Konsolidierung für zahlreiche Kommunen eine große Bedeutung zu.